(1) Jeder Bürger hat das Recht, Vereinigungen zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__13.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).