Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 17

TH-VERF
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. (2) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, verdient Förderung und Entlastung. (3) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

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