Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 23

TH-VERF
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. (2) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. (3) Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler wirken bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der Arbeit in der Schule mit.

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