Der Freistaat hat die Pflicht, nach seinen Kräften und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__43.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).