(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein. In der Zusammensetzung der Ausschüsse haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__62.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).