(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des Petitionsausschusses aufheben.
(2) Artikel 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Artikel 67 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__65.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).