Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 65

TH-VERF
(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des Petitionsausschusses aufheben. (2) Artikel 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Artikel 67 Abs. 3 gelten entsprechend. (3) Das Nähere regelt das Gesetz.

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