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Jurafuchs

Art. 71

TH-VERF
(1) Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." (2) Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.

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