(1) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags, durch die Landesregierung oder durch Volksbegehren eingebracht werden.
(2) Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__81.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).