(1) Der Präsident des Landtags fertigt die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze aus und verkündet sie innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt. Rechtsverordnungen werden vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Nach Maßgabe eines Gesetzes können in elektronischer Form die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und deren Verkündung vorgenommen sowie das Gesetz- und Verordnungsblatt geführt werden.
(2) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.
Weitere Fassungen dieser Norm
Artikel 85 Verf TH, vom 25.10.1993, gültig ab 30.10.1993 bis 07.06.2024
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__85.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).