(1) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig.
(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__87.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).