Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 87

TH-VERF
(1) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden. (2) Ausnahmegerichte sind unzulässig. (3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__87.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).