(1) Das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen kann aus Grün-den des öffentlichen Wohls geändert werden.
(2) Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigung oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Gemeinden bedarf eines Gesetzes. Vor einer Gebietsänderung oder einer Auflösung müssen die Bevölkerung und die Gebietskörperschaften der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.
(3) Das Gebiet von Landkreisen kann auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes. Die betroffenen Gebietskörperschaften sind zu hören.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__92.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).