Zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung ist eine Landesbehörde einzurichten. Polizeiliche Befugnisse und Weisungen stehen dieser Behörde nicht zu. Ihre Tätigkeit wird durch eine parlamentarische Kontrollkommission überwacht.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__97.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).