Die §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__104a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).