Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, braucht der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 nicht zu enthalten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__110.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).