Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegründeten Aktiengesellschaften (§ 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2) im Verhältnis zur Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, so sind die §§ 8 bis 12 sowie 63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht anzuwenden.
(+++ § 143: Zur Anwendung vgl. § 321 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__143.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).