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Jurafuchs

§ 171

UMWG
Wirksamwerden der Ausgliederung
Stand 2024-12-31
Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.

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