Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__171.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).