Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__185.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).