Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__238.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).