Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__28.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).