Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__280.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).