Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 289

UMWG
Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder
Stand 2024-12-31
(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist. (2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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