§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__328.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).