Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 328

UMWG
Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
Stand 2024-12-31
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.

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