Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__39a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).