Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__53.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).