Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__73.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).