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Jurafuchs

§ 84

UMWG
Beschluß der Generalversammlung
Stand 2024-12-31
Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

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