Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/umwg/__84.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).