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Jurafuchs

§ 9

UMWG
Prüfung der Verschmelzung
Stand 2024-12-31
(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen. (2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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