Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in Bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.
Kapitel XVIII – Änderungen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/un-charta/__107.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).