Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.
Kapitel V – Der Sicherheitsrat
Zusammensetzung
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Quelle: gesetze-im-internet.de/un-charta/__22.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).