Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.
Kapitel VII – Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/un-charta/__38.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).