Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen getroffen oder in Aussicht genommen werden.
Kapitel IX – Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet
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Quelle: gesetze-im-internet.de/un-charta/__54.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).