(1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Verfahren
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Quelle: gesetze-im-internet.de/un-charta/__67.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).