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Jurafuchs

Art. 87

UN-CHARTA
Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen; b) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht prüfen; c) regelmäßige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird; d) diese und sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandabkommen treffen.

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