Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrats und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten in Anspruch, für die sie zuständig sind.
Kapitel XIV – Der Internationale Gerichtshof
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Quelle: gesetze-im-internet.de/un-charta/__91.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).