Diese Charta schließt nicht aus, daß Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/un-charta/__95.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).