Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 137o

URHG
Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
Stand 2024-12-31
§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.

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