Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__45d.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).