Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von 1.Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und2.Tonträgern,die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__61c.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).