Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage 1.dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;2.(weggefallen)3.dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ustg/__18e.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).