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Jurafuchs

§ 305b

ZPO
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
Stand 2026-03-26
Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.

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