Jurafuchs

§ 14

AbgG NRW
Unterstützungen
Stand 2025-12-18
Der Präsident bzw. die Präsidentin kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtags einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied des Landtags und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

Meine Notizen

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