Jurafuchs

§ 12

AIG
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2024-03-05
Durch dieses Gesetz werden das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Recht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Potsdam, den 10. März 1998

Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich

Meine Notizen

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