Jurafuchs

§ 3

AllgZustVO-Kom
Besondere Zuständigkeiten
Stand 1994-05-07
(1)
Die Landkreise und die Gemeinden sind zuständig für folgende Aufgaben nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038), im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch:
1.
die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken von auf Datenträgern gespeicherten Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4,
2.
die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4;
(2)
Die Landkreise und Gemeinden, die die Aufgaben des Meldewesens wahrnehmen, sind zuständig für die Bestätigung der Identität beziehungsweise des Nachweises der Vertretungsmacht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272).
(3)
Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden ab 20000 Einwohner sind für die Durchführung
1.
des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes vom 22. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2438),
2.
des Wohngeldsondergesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes vom 22. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2438),

zuständig. § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständigen Behörden sollen sich für die Berechnung und Zahlbarmachung der Rechenleistung des Landesamtes für Landesvermessung und Datenverarbeitung Sachsen-Anhalt bedienen, soweit die sachgerechte Erledigung dieser Tätigkeiten nicht durch eine eigene Organisationseinheit oder einen Auftragnehmer gewährleistet ist.

Meine Notizen

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