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Jurafuchs

§ 401

AO
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Stand 2026-03-31
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).

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