Jurafuchs

§ 402

AO 1977
Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
Stand 2026-05-06
(1)
Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2.
(2)
Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Absatz 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.