Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 18
SächsArchivGEinschränkung eines Grundrechts
Schlussbestimmungen
Stand 2023-01-01