Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
§ 32
AsylVfG 1992Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht
Verfahren beim Bundesamt
Stand 2026-05-06