(1)
Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz richtet sich nach dem Herkunftsstaat der Ausländerin oder des Ausländers und ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
(2)
Herkunftsstaat ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Ausländerin oder der Ausländer besitzt. Bei Staatenlosen sowie bei Personen mit doppelter oder ungeklärter Staatsangehörigkeit gilt als Herkunftsstaat der Staat, in dem die Ausländerin oder der Ausländer eine Verfolgung oder einen Schaden befürchten oder demgegenüber sie ein Abschiebungsverbot geltend machen.