Jurafuchs

§ 1

BannMG
Stand 1963-11-12
Der befriedete Bannkreis des Landtags (§ 16 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 - BGBl. I S. 684 -) umfaßt das Gebiet der Stadt Stuttgart, das begrenzt wird durch

Die Verkehrsflächen der genannten Straßen und Plätze, ausgenommen die Fußgängerbrücke über die Konrad-Adenauer-Straße und die Ausgänge des Verkehrsbauwerks Charlottenplatz zum Akademiegarten, gehören nicht zum befriedeten Bannkreis.

Meine Notizen

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