Jurafuchs

§ 4

BauKaG NRW
Aufsichtsbehörde
Stand 2025-09-23
(1)
Die Aufsicht über die Baukammern nach § 20 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), in der jeweils geltenden Fassung, führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Satz 1 gilt nicht für Versorgungs-einrichtungen der Baukammern.
(2)
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der jeweiligen Bau-kammer einzuladen. Der Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.

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